§ 81 Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 81 Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde — KartG 2005
§ 81 Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
Inkrafttretungsdatum
01. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146421
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
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