BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 73

§ 73Sachverständige in Kartellangelegenheiten

In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

Rückverweise