BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 73

§ 73Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

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