KartG 2005
Gliederung
V. Hauptstück Institutionen
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 69 Amtsdauer
Rückverweise
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
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