§ 69 Amtsdauer
§ 69 Amtsdauer — KartG 2005
§ 69 Amtsdauer — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065854
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
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