§ 66 Eignung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 34 Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
…der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den § 4 ff EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.…