§ 63 Abstimmung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden