BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 58

§ 58Gerichtsorganisation

(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

Entscheidungen
5