§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
IV. Hauptstück Gebühren
§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
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