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Bundesrecht
Bundesgesetze
Kartellgesetz 2005
§ 56
KartG 2005
§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen
In Kraft seit 01. Januar 2006
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§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen — KartG 2005
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Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
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