§ 51 Ausschluss weiterer Gebühren
§ 51 Ausschluss weiterer Gebühren — KartG 2005
§ 51 Ausschluss weiterer Gebühren — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065836
Zuletzt nach Updates gesucht am
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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