§ 46 Stellungnahmen der Regulatoren
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 46 Stellungnahmen der Regulatoren
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
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