BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 37l

§ 37lUnterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

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