§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde — KartG 2005
§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192527
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.
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