§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
In Kraft seit 27. Dezember 2016
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.
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