§ 37i Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde
§ 37i Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde — KartG 2005
§ 37i Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192524
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.
(2) Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.
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