BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 37d

§ 37dGegenstand des Ersatzes

(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.

(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.

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