§ 37d Gegenstand des Ersatzes
§ 37d Gegenstand des Ersatzes — KartG 2005
§ 37d Gegenstand des Ersatzes — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192519
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.
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