§ 37c Haftung
§ 37c Haftung — KartG 2005
§ 37c Haftung — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192518
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
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