§ 35c Zustellung von Schriftstücken
§ 35c Zustellung von Schriftstücken — KartG 2005
§ 35c Zustellung von Schriftstücken — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
Inkrafttretungsdatum
10. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236057
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU Mitgliedstaats oder EWR Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.
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