BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 20

§ 20Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.