KartG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
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