§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise — KartG 2005
§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065805
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Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.