§ 15 Bekanntmachung von Entscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 15 Bekanntmachung von Entscheidungen — KartG 2005
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.