BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 15

§ 15Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

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