BundesrechtBundesgesetzeKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetz§ 8g

§ 8gEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

In Kraft seit 24. Februar 2016
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Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

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