BundesrechtBundesgesetzeKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetz§ 62

§ 62

In Kraft seit 24. Februar 2016
Up-to-date

(1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rückverweise