§ 61
§ 61 — KAKuG
§ 61 — KAKuG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Inkrafttretungsdatum
20. April 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40029746
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.
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