Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 10 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
…Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung die Herstellung von Kopien zu ermöglichen; 5. den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind…
§ 65a
…1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3…
§ 9 Geheimhaltungspflicht
…Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. (2) Durchbrechungen der Geheimhaltungspflicht bestimmen sich nach…
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