§ 5
§ 5 — KAKuG
§ 5 — KAKuG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
Inkrafttretungsdatum
19. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40120525
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).
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