Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 48 Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt.
…Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt. § 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch…
§ 67
… 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz, 4. der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist der Bundesminister für…
§ 42d
…4, § 20, § 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 3 und 4, § 25, § 48, § 60 Abs. 1 bis 6 und § 61 anwendbar.…
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