§ 44
§ 44 — KAKuG
§ 44 — KAKuG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2000
Inkrafttretungsdatum
09. August 2000
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40010407
Zuletzt nach Updates gesucht am
Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, behandelt werden, dürfen für Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Pfleglings die Einholung der Zustimmung nicht in Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, sofern ein diesbezüglicher Widerspruch des Pfleglings vorliegt.
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