Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, behandelt werden, dürfen für Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Pfleglings die Einholung der Zustimmung nicht in Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, sofern ein diesbezüglicher Widerspruch des Pfleglings vorliegt.
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 21 § 21Krankengeschichten und sonstige Vormerke
…§ 49 Abs. 3), und d) Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 PatVG) und e) allfällige Widersprüche des Patienten gemäß § 44 KAKuG und § 5 Abs. 1 Organtransplantationsgesetz darzustellen sind; 3. über Operationen eigene Operationsniederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizulegen; 4. über Entnahmen nach…
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 36 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerken
…der medizinisch-technischen Dienste, 7. die Aufklärung der Patientin/des Patienten, 8. Patientenverfügungen nach dem Patientenverfügungsgesetz, 9. Widersprüche zur Heranziehung zu Unterrichtszwecken gemäß § 44 KAKuG und zur Entnahme von Organen gemäß § 5 Abs. 1 Organtransplantationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/2012, 10. die Durchführung der Transplantation…