§ 41 — KAKuG
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 37 bis 40.
§ 41 KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 41
…II. ABSCHNITT. § 41. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 37 bis 40.…
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