§ 38f
In Kraft seit 22. März 1990
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KAKuG
Gliederung
ERSTER TEIL. Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
Hauptstück C. Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
II. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
§ 38f
Die §§ 22 und 24 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
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