(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
4. die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können;
in den Fällen der Z 2, 3 und 4 einschließlich der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 37 Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
…II. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie § 37. (1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. (2) Zweck der Aufnahme ist 1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, 2…
§ 41
…II. ABSCHNITT. § 41. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 37 bis 40.…
Art. 2
…Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1990, zu den §§ 37, 38, 38a, 38b, 38c, 38e, 38f und 41, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I Abschnitt 1…
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