§ 33 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.
§ 33 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. — KAKuG
§ 33 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. — KAKuG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957
Inkrafttretungsdatum
08. Januar 1957
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12130387
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(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten ist durch die Landesgesetzgebung anzuordnen, daß für solche Krankenanstalten jenes Gebiet, für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel gebildet wird.
(2) Den Beitragsbezirk und den Krankenanstaltensprengel bilden die zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinden.
(3) Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist.