§ 31
§ 31 — KAKuG
§ 31 — KAKuG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957
Inkrafttretungsdatum
08. Januar 1957
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12130385
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Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art die Träger der öffentlichen Fürsorge jene Pflegefälle überwachen dürfen, für deren Kosten sie aufzukommen haben.
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