§ 14 Allgemeines.
§ 14 Allgemeines. — KAKuG
§ 14 Allgemeines. — KAKuG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2011
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134461
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
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