Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 14 Allgemeines.
…Hauptstück C. Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten. I. ABSCHNITT. Allgemeines. § 14. Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht…
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