BundesrechtBundesgesetzeKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetz§ 14

§ 14Allgemeines.

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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