Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Rückverweise
…2.1.6. Auch die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, vffentliche Krankenanstalten nicht in die Kammermitgliedschaft mit einzubeziehen, erscheint durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt. Gemäß §14 KAKuG sind unter öffentlichen Krankenanstalten solche Krankenanstalten (im Sinne des §2 Abs1 Z1 bis 5 KAKuG) zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Dabei…