Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 11e Patientenvertretungen
…Patientenvertretungen § 11e. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.…
§ 8e Kinder- und Opferschutzgruppen
…Zufügung seelischer Qualen eines Pfleglings durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaften (§ 11e), beizuziehen.…
§ 8c
…entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes, 3. einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, 4. einem Juristen, 5. einem Pharmazeuten, 6. einem Patientenvertreter (§ 11e), 7. einer Person, die über biometrische Expertise verfügt, 8. je einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation sowie einem Vertreter der Senioren, welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung…
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