§ 11c Supervision
§ 11c Supervision — KAKuG
§ 11c Supervision — KAKuG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993
Inkrafttretungsdatum
27. November 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12130360
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Landesgesetzgebung hat die Träger der nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.
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