KAKuG
Gliederung
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I Z 1 bis 3 sowie zu Art. II innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Z 1 bis 3 sind mit 1. Jänner 1991 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. II sind mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der im Art. III Abs. 2 genannten Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. 1 Z 1 bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vollziehung des Art. 1 Z 4 und 5 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.
Art. 4 KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 4
…ist hinsichtlich Art. 1 Z 1 bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. (3) Die Vollziehung des Art. 1 Z 4 und 5 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.…
§ 5a Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime
…Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 16 Abs. 1 zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie…
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