(Anm.: 1. und 2. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes)
(1) § 3a zweiter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Z 8, 9,10 und 11 des 1. Titels sind mit 1. Mai 2004 in Kraft zu setzen. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(4) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist
1. hinsichtlich der Z 22 und 23 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
2. hinsichtlich der Z 24 der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich der Z 19, 20 und 21 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
Art. 2 KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 2
…27a, 29 und 40, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Artikels 1 steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu. (3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen…
§ 2a
…Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017) (5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b…
§ 18 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.
…Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 26/2017) (3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (§ 22 Abs. …
§ 3a Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
…gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, und 6. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 191/2023) (4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in…
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