(Anm.: 1. und 2. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes)
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titel steht dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu.
(3) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
(5) Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über. Beschlüsse der mit der KAKuG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(6) Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(7) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
Art. 1 KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 1
…Kraft zu setzen. (3) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen. (4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich 1. und 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu. (5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (6…
Art. 1
…zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr. (4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu. (5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (6) Mit der Vollziehung…
Art. 2
… 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 90/2002, zu den §§ 8c, 19a, 27a, 29 und 40, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß…
Art. 3
…8a, 8c, 8d, 11a – 11e, 13, 18, 22, 23, 26 und 38d, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen. (2) Hinsichtlich Art. I ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8…
Rückverweise