§ 5d Recht auf Information
In Kraft seit 01. August 2002
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§ 5d Recht auf Information — KA-AZG
Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.
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