§ 5d Recht auf Information
In Kraft seit 01. August 2002
Up-to-date
Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden