§ 5 Finanzierung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
1. Abgaben gemäß § 5a;
2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
5. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
6. Sonstigen Einnahmen.
Rückverweise