§ 28 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2001
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K-SVFG
Gliederung
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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