§ 25 Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
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