BundesrechtBundesgesetzeJournalistengesetz§ 10

§ 10§ 10.

In Kraft seit 29. Februar 1920
Up-to-date

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Rückverweise