§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, — JN
§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020879
Zuletzt nach Updates gesucht am
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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