§ 74 §. 74.
§ 74 §. 74. — JN
§ 74 §. 74. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch § 86a JN.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020853
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(1) Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.