§ 63 §. 63.
§ 63 §. 63. — JN
§ 63 §. 63. — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020842
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen der §§. 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird, weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.
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