JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.
§ 59a
Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder…
…der abgebuchten und der tatsächlich geschuldeten Gebühr beträgt somit EUR 130,50. “ Grundlage für dieses Exekutionsverfahren sei ein Titelverfahren nach § 549 ZPO . Gemäß § 59a JN sei in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen. Dieser Antrag wurde mit dem nun angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid…
… 2 JN (EUR 5.000), und damit nicht der Anwaltspflicht unterliegend, als angemessen. Einen gewissen Anhaltspunkt für eine solche Bewertung liefere auch § 59a JN für Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz (§ 549 ZPO). Der Aufwand zur Herstellung und Aufrechterhaltung des vom Kläger behaupteten…
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