(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)
Rückverweise
…mehr befugt, an der Verhandlung und Urteilsfällung in den verbundenen Rechtssachen teilzunehmen. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Konsequenz, dass eine den Bestimmungen der §§ 5 ff JN und der Geschäftsverteilung entsprechende Gerichtsbesetzung in aufrecht verbundenen Rechtssachen gar nicht möglich wäre, läge ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund des nach der Geschäftsverteilung primär zuständigen Richters…
…EvBl 1973/219; SZ 47/37; SZ 56/189; RIS-Justiz RS0007465; Fasching Lehrbuch**2 Rz 1578; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 5 JN). Nach Rechtskraft einer Entscheidung kann diese Nichtigkeit allerdings nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1973/219; 3 Ob 26/78). Das Rekursgericht konnte demnach aufgrund…
…1 Z 2 ZPO (SZ 47/37, SZ 56/189, SZ 70/269 ua; RIS-Justiz RS0007465; Fasching Lehrbuch2 Rz 1578; Mayr in Rechberger2 § 5 JN Rz 3). Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner erfolgreichen Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie - anders als hier - im Rechtsmittel nicht…
…derartiges Verhältnis besteht, bei demselben Gerichtshof zu verwenden (§ 34 RDG). Gerade der Umstand, daß dieses Verbot für Bezirksgerichte, bei denen die Gerichtsbarkeit gemäß § 5 JN durch Einzelrichter ausgeübt wird, noch gilt, zeigt, daß der Zweck des § 34 RDG nicht darin besteht, zu verhindern, daß Richter an einer Entscheidung mitwirken…
…aA jeweils noch zu § 260 Abs 4 ZPO aF: Piska Geschäftsverteilung 323 f; Ballon in Fasching/Konecny ³ [2013] § 5 JN Rz 34/1), weshalb daran unterschiedliche Konsequenzen nicht zu knüpfen sind. 7.2. Diese Überlegung entspricht auch der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des §…