(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)
Rückverweise
…EvBl 1973/219; SZ 47/37; SZ 56/189; RIS-Justiz RS0007465; Fasching Lehrbuch**2 Rz 1578; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 5 JN). Nach Rechtskraft einer Entscheidung kann diese Nichtigkeit allerdings nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1973/219; 3 Ob 26/78). Das Rekursgericht konnte demnach aufgrund…
…mehr befugt, an der Verhandlung und Urteilsfällung in den verbundenen Rechtssachen teilzunehmen. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Konsequenz, dass eine den Bestimmungen der §§ 5 ff JN und der Geschäftsverteilung entsprechende Gerichtsbesetzung in aufrecht verbundenen Rechtssachen gar nicht möglich wäre, läge ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund des nach der Geschäftsverteilung primär zuständigen Richters…
…1 Z 2 ZPO (SZ 47/37, SZ 56/189, SZ 70/269 ua; RIS-Justiz RS0007465; Fasching Lehrbuch2 Rz 1578; Mayr in Rechberger2 § 5 JN Rz 3). Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner erfolgreichen Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie - anders als hier - im Rechtsmittel nicht…
…aA jeweils noch zu § 260 Abs 4 ZPO aF: Piska Geschäftsverteilung 323 f; Ballon in Fasching/Konecny ³ [2013] § 5 JN Rz 34/1), weshalb daran unterschiedliche Konsequenzen nicht zu knüpfen sind. 7.2. Diese Überlegung entspricht auch der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des §…
…derartiges Verhältnis besteht, bei demselben Gerichtshof zu verwenden (§ 34 RDG). Gerade der Umstand, daß dieses Verbot für Bezirksgerichte, bei denen die Gerichtsbarkeit gemäß § 5 JN durch Einzelrichter ausgeübt wird, noch gilt, zeigt, daß der Zweck des § 34 RDG nicht darin besteht, zu verhindern, daß Richter an einer Entscheidung mitwirken…