§ 5 §. 5.
§ 5 §. 5. — JN
§ 5 §. 5. — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1921
Inkrafttretungsdatum
30. Juni 1921
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020780
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)
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