§ 32 Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk
§ 32 Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk — JN
§ 32 Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 3 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039776
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(1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.
(2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.
(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.