§ 13 §. 13.
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
§ 13 §. 13. — JN
Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.
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