BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormDritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.§ 121

§ 121Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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