JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Rückverweise