Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Rückverweise
…in Außerstreitsachen grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig seien, so kann doch allgemein gesagt werden, daß für beantragte Beurkundungen rechtserheblicher Vorfälle grundsätzlich die Bezirksgerichte berufen sind (§ 121 JN; §§ 587 ff., 886, 551, 1278 ABGB; Art. 79 WG, Art. 40 Z. 1. 55 Abs. 4 SchG und § 56 Abs. 2 GOG…
…über Rechtsgeschäfte zu verfassen, durch besondere Vorschriften bestimmt wird. Derartige Vorschriften bestünden nicht. In den §§ 283 bis 292 AußStrG im Zusammenhang mit § 121 JN sei der Wirkungskreis der Bezirksgerichte für Beglaubigungen von Unterschriften, die Vidimierung von Abschriften sowie die Beglaubigung von Übersetzungen geregelt. Zu den in § 121 JN…
…Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt. Dies trifft aber auf Landesgerichtsrat Dr. Sch. zu. Die weitwendigen Ausführungen der Revision über die Zuständigkeit sind auf § 121 JN zu verweisen, wonach u. a. die Aufnahme letztwilligen Anordnungen von jedem Bezirksgericht vorgenommen werden kann. Daraus ergibt sich, daß für die Aufnahme solcher Anordnungen sachlich…