JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
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