§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen. — JN
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020918
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Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.