BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 121

§ 121Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

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