JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
§ 17 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 17
(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet 1. mit Ablauf der Amtszeit ( § 15 Abs. 3 ), 2. durch Amtsenthebung oder 3. durch Tod. (2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2. auf Grund…
Rückverweise