Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
Rückverweise
…in Österreich hat, selbst dann primär anzuwenden, wenn sie auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt (JBl 1981, 434, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 119 JN). Gemäß Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und…