§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen. — JN
§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen. — JN
Anmerkung
An die Stelle des „§ 59“ des „Allgemeinen GrundbuchsG“ ist der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, getreten, siehe § 139 BGB 1955.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020916
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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