§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
§ 119 Aufkündigung von Hypothekarforderungen. — JN
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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